Direkte Demokratie

Wie Bürger*innen derzeit schon direkt mitbestimmen könn(t)en.
Für die Mitbestimmung durch die Bevölkerung auf kommunaler Ebene bietet die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO) die Instrumente des Volksentscheides, des Gemeindevolksbegehrens, der Gemeindevolksbefragung und der Bürgerversammlung an. Mit 1. Jänner 2023 wird auch ein neues „Petitionsrecht“ eingeführt, das die bisherigen Möglichkeiten ergänzen wird.
Volksentscheid
§ 51 K-AGO bietet dem Gemeinderat die Möglichkeit, einen zur Beschlussfassung vorliegenden Antrag einem Volksentscheid zu unterziehen. Zu diesem Zweck hat der Gemeinderat eine Verordnung zu erlassen, welche den Tag des Volksentscheides, den Stichtag und den Wortlaut des beantragten Beschlusses zu enthalten hat. Dieser Antrag auf Anordnung eines Volkentscheides muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates unterfertigt sein.
Selbstverständlich können Gegenstand eines Volksentscheides nur Angelegenheiten sein, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sind. Nicht Gegenstand eines Volksentscheides dürfen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern, sein. Ebenso dürfen auch Wahlen nicht zum Gegenstand eines Volksentscheides gemacht werden.
Für die Durchführung des Volksentscheides sind die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden berufen. Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag Gemeindebürger waren. Für das Abstimmungsverfahren gilt die Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel nach dem Kärntner Volksabstimmungsgesetz zu beurteilen ist.
Die Abstimmung erfolgt mit amtlichem Stimmzettel, auf dem der beantragte Beschluss wörtlich abzudrucken ist. Außerdem hat der amtliche Stimmzettel links unten das Wort „ja“ und daneben einen Kreis und rechts unten in gleicher Druckschrift das Wort „nein“ und daneben einen gleich großen Kreis zu enthalten. Die Kosten für die Herstellung der Stimmzettel hat die Gemeinde zu tragen.
Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“ so hat dies die Wirkung einer Annahme des Beschlussantrages durch den Gemeinderat.
Eine nochmalige Befassung des Gemeinderates hat daher nicht zu erfolgen. Lautet die Hälfte oder mehr der abgegebenen gültigen Stimmen auf „nein“, so gilt der Beschlussantrag als durch den Gemeinderat abgelehnt.
Das Ergebnis ist schließlich von dem/ der Bürgermeister*in zu verlautbaren.

Gemeindevolksbegehren
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können Gemeindebürger*innen Anträge an die zuständigen Organe der Gemeinde (Gemeinderat oder Gemeindevorstand) stellen. Ausgenommen davon sind wiederum Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern. Zur Stellung eines solchen Antrages sind fünf Prozent der wahlberechtigen Gemeindebürger*innen berechtigt.
Ein Gemeindevolksbegehren ist bei dem/der Bürgermeister*in schriftlich einzubringen und hat zu enthalten:
- einen auch dem Wortlaut des zu fassenden Beschlusses umfassenden Antrag,
- das Gemeindeorgan, an das sich der Antrag richtet,
- die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten,
- die Begründung des Antrages einschließlich allfälliger Unterlagen,
- die erforderliche Anzahl von Unterschriften unter gleichzeitiger Angabe des Familien- oder Nachnamens und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner (Antragsliste).
- Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen, hat die Gemeindewahlbehörde den Antrag mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.
Erfüllt ein Gemeindevolksbegehren die gesetzlichen Voraussetzungen, so hat es die Gemeindewahlbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Bevollmächtigten im Wege des/der Bürgermeister*in dem bezeichneten Organ als Antrag zu übermitteln. Diese Anträge sind dann gleich zu behandeln wie „herkömmliche“ (selbständige) Anträge von Gemeinderatsmitgliedern, sind also dem Gemeindevorstand oder Ausschuss zuzuweisen und können in weiterer Folge angenommen oder abgelehnt werden.
Gemeindevolksbefragung
Zur Erforschung des Willens der Gemeindebürger*innen über Gegenstände aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die von besonderer Bedeutung sind, kann der Gemeinderat eine Volksbefragung anordnen. Ausgenommen davon sind wiederum Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern.
Für die Durchführung gelten sinngemäß die nach § 58 Abs 1 K-AGO angepassten Bestimmungen des Kärntner Volksbefragungsgesetzes.
Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis der Gemeindevolksbefragung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Der/die Bürgermeister*in hat das Ergebnis an der Amtstafel des Gemeindeamtes während zweier Wochen kundzumachen. Weitere (verbindliche) Wirkungen ergeben sich aus der Durchführung einer Gemeindevolksbefragung nicht.
Bürgerversammlung
Der Zweck der Bürgerversammlung ist auf die wechselseitige Information zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindebürger*innen beschränkt und kann der/die Bürgermeister*in oder sonstige Organe über Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berichten. Die Bürgerversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde gesondert abgehalten werden.
Die Einberufung kann über zwei Wege erfolgen:
- Der/die Bürgermeister*in kann initiativ eine Bürgerversammlung nach eigenem Ermessen einberufen oder
- eine Bürgerversammlung ist von dem/der Bürgermeister*in innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn ein solcher Antrag von mindestens fünf Prozent der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger*innen unterstützt wird. Dem Antrag sind die erforderliche Anzahl von eigenhändigen Unterschriften von Gemeindebürger*innen unter gleichzeitiger Angabe des Familien- oder Nachnamens und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner*innen anzuschließen.
Zeit und Ort der Bürgerversammlung sind rechtzeitig ortsüblich kundzumachen. Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der/die Bürgermeister*in oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Gemeinderates als Vertreter. Dabei liegt es im freien Ermessen des/der Bürgermeister*in, ob der Vorsitz in der Bürgerversammlung selbst geführt oder ein Vertreter bestellt wird. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind von dem/der Bürgermeister*in von der Abhaltung der Bürgerversammlung rechtzeitig zu verständigen.
Inhaltlich ist nur über Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu berichten. In der Bürgerversammlung sind die gesetzlich begründeten Verschwiegenheitsverpflichtungen (insbesondere die Amtsverschwiegenheit) zu wahren. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindebürger*innen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Verpflichtung der Gemeindeorgane, die in der Bürgerversammlung vorgebrachten Anregungen zu berücksichtigen, besteht aber nicht. Die Bürgerversammlung stellt demnach kein rechtliches, sondern ein politisches Instrument (der Bürgermeister*innen oder der Bürger*innen) dar.
Petitionsrecht
Durch die beschlossene Novellierung der K-AGO wird mit 1. Jänner 2023 ein sog. Petitionsrecht eingeführt bzw. gegenüber der bisher eher unbekannten Fassung gemäß Staatsgrundgesetz aus 1867 neu gefasst. So wird künftig jede Person das Recht haben, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Eingaben allgemeiner Art an die Organe der Gemeinde zu richten.
Solche Eingaben können schriftlich, insbesondere elektronisch, oder mündlich eingebracht werden. Hierbei sind Name und Adresse anzugeben. Petitionen, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Petition mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Einbringende an das zuständige Organ zu verweisen. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren oder eine Anregung nicht erkennen lassen, müssen nicht behandelt werden.
Eingaben, die von mindestens fünf Prozent der wahlberechtigten Gemeindebürger*innen unterfertigt sind, sind umgehend in Behandlung zu nehmen und spätestens innerhalb von sechs Monaten ab ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten. In derartigen Eingaben ist eine Person als Einbringer zu benennen und eine Zustelladresse anzugeben. Der/die Bürgermeister*in hat dem Gemeinderat jährlich bis spätestens 30. Juni einen schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und die Beantwortung dieser Eingaben im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten.