Rechtliche Implikationen des Energiesparens

Aufgrund der aktuellen Energiekrise überlegen zahlreiche Gemeinden, wo sie Energiesparmaßnahmen treffen können. Ein Überblick aus rechtlicher Perspektive.
Neben einer Reduktion der Beleuchtung von Gebäuden wird auch eine Reduktion der Straßenbeleuchtung im Gemeindegebiet überlegt bzw. wurde dies in einigen Gemeinden bereits umgesetzt. Mit einem reduzierten Betrieb oder sogar einer gänzlichen Abschaltung der Straßenbeleuchtung ergeben sich für die Gemeinden als Straßenerhalter aber rechtliche Fragestellungen, welche nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden. Ebenso werden weitere Energiesparmaßnahmen kurz angeschnitten.
Beleuchtungspflicht bei Straßen
Eine etwaige Beleuchtungspflicht für Straßen kann sich einerseits dezidiert aus dem Gesetz ergeben oder mittelbar aus entsprechenden Haftungstatbeständen ableiten. Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, dass der Straßenerhalter für die Beleuchtung der gesamten Straßen zu sorgen hat, ergibt sich aus der StVO, mit Ausnahmen von Rückstrahlungspflichten bei Straßenverkehrszeichen oder Verkehrshindernissen, nicht.
Neben den gesetzlichen Regelungen der StVO sind für die Beleuchtung von Verkehrsflächen insbesondere die ÖNORMEN EN 13201 und O 1050 einschlägig. ÖNORMEN sind nicht bindend, bilden aber doch einen gewissen Stand der Technik ab und können in Haftungsfragen von Relevanz sein. Mit diesen Normen wird der Grundsatz verfolgt, dass die Qualität der Straßenbeleuchtung umso höher sein muss, je höher das Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer ist. Das wiederum wird wesentlich durch die Begegnung von Verkehrsteilnehmern unterschiedlicher Geschwindigkeit (zum Beispiel Fußgänger, Radfahrer, Kraftfahrzeuge) und die Kollisionsgefahr bestimmt. Im Allgemeinen findet sich also daher auch dort kein Mindestbeleuchtungsniveau, auch nicht für Fußgängerwege oder ähnliche Einrichtungen, es aber dennoch ratsam erscheint, die Vorgaben der ÖNORMEN anzuwenden, um im Haftungsfall sicher zu sein.
Unabhängig von diesen einschlägigen Vorschriften hinsichtlich der Straßenbeleuchtung gibt es weitere Haftungspotentiale im Zusammenhang mit Beleuchtungen, welche sich aus dem allgemeinen Zivilrecht ergeben:
Vertragshaftung
Besteht zwischen der Gemeinde und einer dritten Person ein Vertragsverhältnis (zB durch den Eintritt in ein Freizeitbad oder einen Aussichtsturm), müssen – vereinfacht gesagt – möglichst sämtliche Gefahrenquellen eliminiert werden, da im Falle eines Schadens die Gemeinde zu beweisen haben wird, dass sie keinerlei Verschulden am entstandenen Schaden getroffen hat. Hier wird man wohl auch zu beachten haben, dass aufgrund vorvertraglicher Pflichten auch die Zufahrt zu dieser Einrichtung, also idR die Gemeindestraße, beleuchtet sein muss, sofern dies aufgrund bestimmter Umstände, wie beispielsweise einer uneinsichtigen
Straßenführung, plötzlich abfallenden Geländes oÄ, notwendig ist.
Auch durch die Nutzung des Gemeindeamtes für Agenden der Privatwirtschaftsverwaltung entsteht in der Regel eine (vor-)vertragliche Haftung, weshalb auch Flächen vor Amtsgebäuden jedenfalls während der Öffnungszeiten bei Dunkelheit zu beleuchten sind, sofern dies erforderlich ist.
Wegehalterhaftung
Gehaftet wird bei einer Mangelhaftigkeit des Weges, die gegeben ist, wenn das vom Verkehrsteilnehmer üblicherweise Erwartete (Verkehrsbedürfnis) und dem Wegehalter Zumutbare (Zumutbarkeit) nicht erfüllt wird. Die Frage, wie diese angemessenen und zumutbaren Vorkehrungen zu definieren sind, kann ausschließlich im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung beantwortet werden. Der Gesetzgeber hat den Sorgfaltsmaßstab zwar hoch angesetzt, dennoch wird kleineren Landgemeinden wohl nicht das Gleiche zugemutet werden können als einer Stadtgemeinde oder den Ländern bzw. dem Bund. Entscheidend für das Verkehrsbedürfnis ist, welches Maß an Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmer erwarten durfte. Lediglich der Fußgänger wird wohl, und dies auch nur in Ballungsräumen und größeren Städten, eine durchgehende Beleuchtung der Gehsteige erwarten. Selbst wenn eine Straßenbeleuchtung existiert, wird in kleineren Landgemeinden wohl nicht einmal der Fußgänger davon ausgehen können, dass diese spät in der Nacht noch in Betrieb ist.
Weihnachtsbeleuchtung und Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern
Für das Anbringen einer Weihnachtsbeleuchtung gibt es naturgemäß keine Verpflichtung. Hier sind also weniger rechtliche, sondern eher wirtschaftliche und umweltrechtliche Aspekte zu beachten. Was die Beleuchtung von Gebäuden angeht, könnten privatrechtliche Verträge eine Beleuchtungspflicht begründen. Das dürfte allenfalls bei Wahrzeichen bzw. ähnlichen Denkmälern oder Gebäuden vorliegen, welche die Gemeinde von Dritten pachtet oder mietet. Hier wird jede Gemeinde zu prüfen haben, ob ein Rechtsanspruch des Eigentümers besteht, dass eine Beleuchtung „seines“ Denkmales stattfindet.
Absenken der Temperaturin öffentlichen Gebäuden
Was das Absenken der Temperatur im Gemeindeamt betrifft, wird man sich an die Arbeitsstättenverordnung anlehnen müssen, auch wenn diese nicht direkt auf Gemeinden Anwendung findet (sehr wohl aber auf Betriebe wie Hallenbäder, Altstoffsammelzentren oÄ). Grundsätzlich haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass in Arbeitsräumen raumklimatische Verhältnisse vorherrschen, welche dem menschlichen Organismus angemessen sind. Die Lufttemperatur im Arbeitsraum soll gemäß § 28 Arbeitsstättenverordnung während der kalten Jahreszeit im Zusammenhang mit der maximalen Luftgeschwindigkeit in Abhängigkeit von der Schwere der Arbeit folgende Werte nicht über- bzw. unterschreiten:
- Raumtemperatur 19 bis 25 Grad, max. Luftgeschwindigkeit 0,10 m/s, geringe körperliche Belastung
- Raumtemperatur 18 bis 24 Grad, max. Luftgeschwindigkeit 0,20 m/s, normale körperliche Belastung
- Raumtemperatur mind. 12 Grad, max. Luftgeschwindigkeit 0,35 m/s, hohe körperliche Belastung
Was die Schulen betrifft empfiehlt die Energie- und Umweltagentur des Landes Niederösterreich aktuell Folgendes:
- Die Raumtemperatur sollte etwa 20 Grad nicht überschreiten.
- Zu Beginn des Unterrichts reichen sogar 18 bis 19 Grad völlig aus, da sich der Raum innerhalb kurzer Zeit durch die Wärmeabstrahlung der Kinder bei Klassenstärken von etwa 20 Schüler*innen zusätzlich erwärmt.
- Die Fenster sollten möglichst nicht gekippt, sondern nach Bedarf für etwa fünf Minuten geöffnet werden (Stoßlüftung).
- Da Gänge in der Regel nicht als Aufenthaltsräume genutzt werden, reicht hier eine Temperatur von 15 Grad völlig aus.
- Auch im Lehrerzimmer gelten die Regelungen zum Energiesparen, wie richtiges Lüften und die Raumtemperatur etwa bei 20 Grad einstellen.