Bezüge- und Sozialrecht für Mandatare
Sie interessieren sich für ein kommunales Amt oder sind bereits in der Kommunalpolitik tätig?
Dann sind Sie in dieser Rubrik richtig! Hier erhalten Sie die wichtigsten Grundinformationen über
- Bezüge (bzw. Entlohnungsmöglichkeiten)
- Sozialversicherung
- Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
Bezüge
Bürgermeister
Ab 01. Jänner 2023 gelten folgende Bezugsansätze für die Kärntner Bürgermeister*innen (Bruttowerte):
Kategorie | Gemeindegrößenklasse | Monatlicher Bezug |
1 | Gemeinde bis 1.000 Einwohner | 3.331,00 Euro |
2 | Gemeinde mit 1.001 bis 1.500 Einwohnern | 3.776,80 Euro |
3 | Gemeinde mit 1.501 bis 2.000 Einwohnern | 3.818,20 Euro |
4 | Gemeinde mit 2.001 bis 2.500 Einwohnern | 4.261,70 Euro |
5 | Gemeinde mit 2.501 bis 3.000 Einwohnern | 4.303,20 Euro |
6 | Gemeinde mit 3.001 bis 3.500 Einwohnern | 4.613,00 Euro |
7 | Gemeinde mit 3.501 bis 4.000 Einwohnern | 4.751,60 Euro |
8 | Gemeinde mit 4.001 bis 4.500 Einwohnern | 4.792,90 Euro |
9 | Gemeinde mit 4.501 bis 5.000 Einwohnern | 4.917,50 Euro |
10 | Gemeinde mit 5.001 bis 7.000 Einwohnern | 5.072,50 Euro |
11 | Gemeinde mit 7.001 bis 8.000 Einwohnern | 5.214,50 Euro |
12 | Gemeinde mit 8.001 bis 9.000 Einwohnern | 5.221,20 Euro |
13 | Gemeinde mit 9.001 bis 10.000 Einwohnern | 5.289,50 Euro |
14 | Gemeinde mit 10.001 bis 15.000 Einwohnern | 7.443,70 Euro |
15 | Gemeinde mit 15.001 bis 20.000 Einwohnern | 7.606,30 Euro |
16 | Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern | 8.166,50 Euro |
Zusätzlich zu den monatlichen Bezügen gebühren den Bürgermeister*innen weiterhin Sonderzahlungen in den Monaten März, Juni, September und Dezember.
Gemeindevorstandsmitglieder ohne Referate
Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Gemeindevorstandes gebührt das für Mitglieder des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld für jede Sitzung des Gemeindevorstandes, an der sie als Mitglied oder Ersatzmitglied teilgenommen haben, im doppelten Ausmaß.
Wurden Beschlüsse nach § 69 Abs. 4, 5 oder 6 gefasst, gebührt Mitgliedern des Gemeindevorstandes, die mit Referaten bedacht wurden, ausgenommen dem Bürgermeister, ein monatlicher Bezug.
In Gemeinden mit einer Referatsaufteilung auf alle Vorstandsmitglieder
Wurden die Aufgaben auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes aufgeteilt, beträgt dieser Bezug in Gemeinden
mit 3.001 bis 5.000 Einwohnern | 890,40 Euro |
mit 5.001 bis 10.000 Einwohnern | 963,60 Euro |
mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern | 1.606,90 Euro |
mit mehr als 20.000 Einwohnern | 2.335,80 Euro |
In Gemeinden mit einer Referatsaufteilung auf einzelne Vorstandsmitglieder
Wurden die Aufgaben auf einzelne Mitglieder des Gemeindevorstandes aufgeteilt, beträgt der Bezug der Gemeindevorstandsmitglieder, die über Referate verfügen, in Gemeinden
mit bis zu 2.500 Einwohnern | 908,70 Euro |
mit 2.501 bis 5.000 Einwohnern | 1.297,70 Euro |
mit 5.001 bis 10.000 Einwohnern | 1.445,50 Euro |
Sitzungsgeld der Gemeinderatsmitglieder
Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen monatlichen Bezug aufgrund einer Referatsaufteilung oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein durch Verordnung des Gemeinderates festzulegendes Sitzungsgeld.
Das Sitzungsgeld der Mitglieder des Gemeinderates muss sich nunmehr innerhalb folgender Grenzen bewegen:
- in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern zwischen 80,10 Euro und 194,70 Euro und
- in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern zwischen 183,00 Euro und 297,50 Euro.
Sozialversicherung
Kranken- und Unfallversicherung
Bürgermeister, Mitglieder des Gemeindevorstandes und Mitglieder des Gemeinderates sind gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG, 200/1967) pflichtversichert.
Sofern ein weiteres Einkommen vorliegt, das eine Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz (ASVG, GSVG, BSVG) begründet, tritt eine Mehrfachversicherung ein. Sowohl für den Bezug als Mandatar, als auch für das nicht öffentliche Einkommen sind Beiträge in der Kranken- und Unfallversicherung jeweils bis zur Höchstbeitragsgrundlage (2023: 5.850,00 Euro) zu entrichten.
Bei Mandataren, deren monatliche Entschädigung die Geringfügigkeitsgrenze (2023: 500,91 Euro) nicht übersteigt, liegt keine Versicherungspflicht vor (weiterhin jedoch bei Beamten und Vertragsbediensteten-Neu, da die Beitragsgrundlagen nach dem B-KUVG zusammengerechnet werden!).
Pensionsversicherung
Bürgermeister haben gemäß § 11 K-BG 1997 11,75 Prozent ihrer monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen im Vorhinein an die Gemeinde zu entrichten.
Die Gemeinde hat gemäß § 12 K-BG 1997 an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbeitrag zu leisten.
Der Anrechnungsbeitrag beträgt 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage gemäß § 11 K-BG 1997 (monatlichen Bezüge und anteilsmäßige Berücksichtigung der Sonderzahlungen) und ist monatlich, halbjährlich oder jährlich an den Pensionsversicherungsträger zu leisten.
Die Beitragsleistung muss spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres erfolgen.
Auf Bürgermeister, die sich in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befinden (Beamte) sind die Pensionsbestimmungen des K-BG 1997 nicht anzuwenden.
Für Detailfragen steht Ihnen die Landesgeschäftsstelle des Kärntner Gemeindebundes gerne zur Verfügung!