Die K-AGO sieht in ihrer aktuellen Fassung die ausdrückliche Möglichkeit vor, dass Gemeindemandatare Akteneinsichten in elektronischer Form nehmen sowie Einladungen und Niederschriften im Zusammenhang mit Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder der Ausschüsse elektronisch übermittelt bekommen können. Das Gesetz bzw. die Erläuterungen der Regierungsvorlage sind jedoch etwas undeutlich in welcher Form dies tatsächlich geschehen darf. Dieser Beitrag klärt darüber auf.
Mit LBGl Nr. 104/2022 wurde die Kärntner Allgemeinde Gemeindeordnung – K-AGO recht umfassend novelliert. Unter anderem wurde in § 6c Abs 5 K-AGO die Möglichkeit geschaffen, eine Akteneinsicht […] oder eine Übermittlung von Niederschriften […] in elektronischer Form zu ermöglichen, wenn dies nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG oder im Rahmen eines digitalen Datenraumes unter Nachweis der eindeutigen Identität im Sinne von § 2 Z 2 E-GovG des Berechtigten und der Authentizität im Sinne von § 2 Z 5 E-GovG erfolgt. Da diese Dokumente im Hinblick auf den Datenschutz und auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse besonders sensibel sind, soll gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dies allerdings nur unter diesen besonderen Voraussetzungen, möglich sein.
Möchte man also einen digitalen Datenraum nutzen, wird man unzweifelhaft unter Anwendung der ID-Austria (E-ID, Bürgerkarte, Handy-Signatur) den Zugang ermöglichen müssen, um den Nachweis der „eindeutigen Identität“ zu erbringen. Interessant in diesem Zusammenhang ist aber, dass eine elektronische Zustellung auch nach dem genannten 3. Abschnitt des Zustellgesetzes gemäß § 28 Abs 3 ZustellG unter anderem über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs 1 iVm § 2 Z 5 erfolgen kann. Eine solche elektronische Zustelladresse stellt eine im Alltagsgebrauch übliche E-Mail-Adresse dar und bedarf es keiner weiteren Abrufungsschranken oder Nachvollziehbarkeiten (wie sie beispielsweise im einem digitalen Datenraum notwendig wären).
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass nach der derzeitigen Rechtslage, die Einladung zur Sitzung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder der Ausschüsse, die Amtsvorträge, eine allfällige Akteneinsicht und schlussendlich auch die Niederschrift mit E-Mail übermittelt werden können, wenn der betreffende Gemeinderat dem zugestimmt hat.
Eine Rückfrage bei der Abteilung 3 des Amtes der Kärntner Landesregierung hat diese Rechtsansicht bestätigt. Zugleich wurde aber auch mitgeteilt, dass bei zukünftigen Novellierungen diese Bestimmung wohl anzupassen sein wird und auf ein ähnliches Sicherheitsniveau angehoben werden soll, wie es der digitale Datenraum unter Nachweis der eindeutigen Identität und der Authentizität vorsieht. Die Kärntner Gemeinden sind daher schon jetzt angehalten, das höhere Sicherheitsniveau (Zugang mittels E-ID) anzuwenden, sofern dies möglich ist.
Soll ein digitaler Datenraum genutzt werden, muss jetzt schon sichergestellt sein, dass mittels ID-Austria der Zugang erfolgt, sodass damit der eindeutige Nachweis der Identität erbracht werden kann.
Unabhängig davon ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes u.a. der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 27 Abs 4 K-AGO unterliegen und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Nutzung von eigenen technischen Endgeräten verpflichtet sind.